Satzung

Satzung des Segelclub Neuburg Donau e.V. (SCND) im DSV

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Segelclub Neuburg Donau e. V., Abkürzung: SCND. Er hat seinen Sitz in Neuburg a. d. Donau.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.10. des Folgejahres.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Segelclub Neuburg Donau e.V. bezweckt die Pflege und Förderung des Segelsports. Zu diesem Zweck dienen insbesondere:
    1.1 Veranstaltungen von internen und offenen Wettfahrten sowie Beteiligung an solchen
    1.2 Pflege des sportgerechten Segelns
    1.3 Förderung des Jugendsegelns durch eine Jugendabteilung
  2. Der Segelclub Neuburg Donau e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. Aktiven Mitgliedern. Das sind solche, die sich aktiv am Vereinsleben, vornehmlich am aktiven Segelsport und an den Arbeitsleistungen gemäß § 5.5 beteiligen.
  2. Passiven Mitgliedern. Passive Mitglieder nehmen weder aktiv am Segelsport noch an den Arbeitsleistungen teil und zahlen für diese Freistellung einen in der Gebührenordnung gesondert festgesetzten Beitrag. Eine beantragte Änderung des Mitgliederstatus von „Aktiv“ auf „Passiv“ ist nur zum Beginn des Geschäftsjahres möglich und muss 14 Tage vor dem 01.11. beim 1.Vorsitzenden eingereicht werden.
  3. Jugendmitgliedern bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres. Der altersbedingte Übergang zum ordentlichen Mitglied erfolgt mit Beginn des neuen Geschäftsjahres.
  4. Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder können in Anerkennung besonderer und langjähriger Verdienste um den Verein auf einer Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben alle Rechte eines aktiven Mitglieds. Sie sind befreit von den Mitgliedsbeiträgen und den Arbeitsleistungen.
  5. Eine Familien- oder Gruppenmitgliedschaft sowie die Mitgliedschaft juristischer Personen sind nicht möglich.

§ 4 Aufnahme

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, soweit nicht wichtige Gründe eine Nichtaufnahme rechtfertigen.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme, die ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden kann, entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Aufgenommene erhält durch den Kassier Mitgliedsausweis und Satzungsabschrift. Mit der Aufnahme ist die Aufnahmegebühr und der Beitrag fällig, deren Höhe in einer gesonderten Gebührenordnung festgelegt ist.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder mit vollendetem 18.Lebensjahr haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen.
  2. Sie haben das Wahlrecht und können gewählt werden.
  3. Sämtliche Mitglieder können alle Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der Ordnungsvorschriften benutzen.
  4. Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet.
  5. Jedes aktive Mitglied hat Arbeitsleistungen zu erbringen. Diese können ganz oder teilweise durch Bezahlung ausgeglichen werden. Die Höhe der Ablösesumme bestimmt die Mitgliederversammlung jeweils für das neue Geschäftsjahr im Voraus.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss und Tod.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten.
  3. Ein Austritt ist nur zum Ende des Vereinsjahres möglich. Er ist schriftlich bis spätestens 4 Wochen vor dem Austrittstermin beim Vorsitzenden anzuzeigen.
  4. Ausscheidende Mitglieder sind verpflichtet, die restlichen Gebühren zu entrichten, vereinseigene Sachen abzugeben und die persönlichen Gegenstände von den Anlagen des SCND zu entfernen.
  5. Ausschluss erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Ausschluss kann erfolgen:
    5.1 bei nachhaltigem Zahlungsverzug trotz Mahnung.
    5.2 wenn gegen das Ansehen und die Interessen des Vereines verstoßen wird.
    5.3 bei schweren Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die das Vereinsleben stören.
    Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss auf eigenen Antrag durch die Vorstandschaft zu hören. Ausgeschlossene Mitglieder können nach einem Jahr wieder aufgenommen werden.
    Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht jedoch die Mitgliedschaft.

§ 7 Organe des Segelclubs

Die Organe des Segelclubs sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

  1. Die Vorstandschaft.
    Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins. Sie erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und erlässt Ordnungsvorschriften.
    Die Vorstandschaft besteht aus:
    a) Vorsitzende(r)
    b) Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
    c) Kassier
    d) Hafen- und Gerätewart
    e) Sportwart
    f) Jugendwart
    g) Schriftführer
    Die Funktion des Schriftführers kann von einer der Personen b) bis f) wahrgenommen werden.
    Alle Mitglieder der Vorstandschaft haben das gleiche Stimmrecht.
    Die Vorstandschaft kann zu Ihrer Unterstützung bzw. Hilfe Ausschüsse bilden.
    1.1 Die Aufgaben der Vorstandschaft:
    1.1.1 Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende. Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende sind je einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellv. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen und Versammlungen ein. Er führt den Vorsitz und handhabt die Ordnung. Im Außenverhältnis sind die vertretungsberechtigten Organe im Sinne dieser Bestimmung berechtigt, Rechtsgeschäfte für jeden Einzelfall bis zu 1.000.– € (i.W.: Eintausend Euro) einzugehen. Darüberhinausgehende Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von 4.000.– € (i.W.: Viertausend Euro) bedürfen der Zustimmung der gesamten Vorstandschaft, Rechtsgeschäfte über 4.000.– € (i.W.: Viertausend Euro) bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
    1.1.2 Der Kassier verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereines. Am Ende des Geschäftsjahres erstellt er den Jahresabschluss und trägt ihn der Mitgliederversammlung vor. Alle Ausgaben müssen vom Vorsitzenden zur Zahlung angewiesen werden. Vor Abschluss des Geschäftsjahres prüfen die beiden von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer die Bücher und die Kasse.
    1.1.3 Der Schriftführer führt Protokoll in sämtlichen Versammlungen bzw. Sitzungen. Er führt die Mitgliederkartei und erledigt den Schriftverkehr.
    1.1.4 Der Hafen- und Gerätewart ist für die Ordnung und Instandhaltung der vereinseigenen Geräte und Anlagen verantwortlich. Er überwacht das Vereinsinventar und legt eine Liste darüber an. Er teilt die Arbeitsleistungen ein und führt darüber Buch.
    1.1.5 Dem Sportwart obliegt die Pflege und Förderung des Segelsports. Er organisiert interne und offene Wettfahrten. Er hat auf sportgerechtes Segeln zu achten. Seinen Anordnungen im sportlichen Bereich ist Folge zu leisten.
    1.1.6 Der Jugendwart hat die Betreuung der Jugendabteilung. Er ist verantwortlich für deren seglerische Ausbildung, wie auch die Instandhaltung und Benutzung der vereinseigenen Jugendboote. Er vertritt die Interessen der Jugendabteilung.
    1.2 Vorstandsitzungen, zu denen auch mündlich eingeladen werden kann, sind immer mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, sofern alle Vorstandsmitglieder rechtzeitig geladen wurden. Eine Vorstandsitzung muss einberufen werden, wenn es drei Vorstandsmitglieder beantragen
    Über die Sitzung ist Protokoll zu führen.
    1.3 Zur Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines, insbesondere zur gütlichen Beilegung persönlicher Differenzen unter den Mitgliedern sowie zu Entscheidung von Beschwerden gegen den Verein ist die Vorstandschaft zuständig.
    1.4 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden in einer Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre – ihr Amt endet jedoch nicht vor einer Neuwahl..
    1.5 In die Vorstandschaft können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt geheim. Der so gewählte Vorsitzende kann die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft vorschlagen. Über diese wird von der Mitgliederversammlung einzeln abgestimmt.
    Das Wahlergebnis muss im Protokoll festgehalten werden und ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
    1.6 Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern muss innerhalb von einem Monat zwecks Neuwahl eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Wahlzeit der nachgewählten Vorstandsmitglieder endet mit der Wahlzeit des Gesamtvorstandes.
  2. Die Mitgliederversammlung
    2.1 Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung und zwar spätestens 4 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
    2.2 Die Einberufung zu einer Versammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen. Wünsche und Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
    2.3 Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    2.3.1 Entgegennahme des Geschäftsberichtes der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer.
    2.3.2 Entlastung der Vorstandschaft.
    2.3.3 Wahl der Vorstandschaft und der Rechnungsprüfer. Erstere können wieder gewählt werden, letztere nicht für mehr als 3 zusammenhängende Jahre.
    2.3.4 Festlegung der Beiträge und Gebühren, sowie der Ablösesätze pro Stunde für nicht erbrachte Arbeitsleistungen.
    2.3.5 Billigung von Verbindlichkeiten, die den Verein infolge ihrer Höhe bzw. Laufzeit auf mehr als zwei Jahre binden.
    2.3.6 Beschwerden über die Vorstandschaft.
    2.3.7 Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    2.3.8 Änderung der Satzung.
    2.3.9 Auflösung des Segelclubs.
    2.4 Jede Mitgliederversammlung, die nicht die Auflösung des Vereins beinhaltet, ist beschlussfähig, wenn sie gem. § 7.2.2 einberufen worden ist. Beschlüsse mit Ausnahme § 7.2.3.8 (Satzungsänderung) werden mit einfacher Mehrheit angenommen.
    Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
    2.5 Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied, sofern es mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    2.6 Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Dieses muss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden.
    § 8 Vergütung für Vereinstätigkeit
  3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  4. Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26.a EStG (Einkommensteuergesetz) ausgeübt werden.
  5. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Bedingungen.
    § 9 Auflösung des Segelclubs
  6. Der Segelclub kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  7. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den Bayerischen Seglerverband der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neuburg a. d. Donau

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Soweit in dieser Satzung keine andere Bestimmung getroffen ist, gilt das BGB.
  2. Sofern irgendeine Bestimmung dieser Satzung im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen steht, bleibt die Gültigkeit der übrigen Satzung davon unberührt.
    Vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.Juli.2010 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 12.09.2010 In § 7.1.1.1 geändert.
    Die vorstehende Satzung wurde am 14.10.2010 unter VR 10282 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen.